Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Diese Bedingungen gelten für den Einbau von Autoglas (Windschutz- und andere Scheiben, Scheinwerfer-, Leuchten- und Blinkergläser). Für Steinschlag-Reparaturen nach der Methode unseres Franchisegebers WINTEC AG gelten vorrangig Abschnitt VII. Nr. 8 und Abschnitt VIII. und die übrigen Bedingungen nur nachrangig.

2. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers, sofern wir diese nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Schriftlich anerkannte Bedingungen des Bestellers gelten nur im Einzelfall und haben für weitere Werkverträge keine Geltung.

3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte gemäß Nr. 1, auch wenn wir im Einzelfall auf sie nicht noch einmal Bezug nehmen, wenn der Besteller eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Werkvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).

II. Vertragsschluss

1. Mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheins erklärt der Besteller verbindlich, mit uns einen Vertrag über den Einbau oder die Steinschlag-Reparatur von Autoglas (Werkvertrag) abschließen zu wollen. An dieses Angebot ist der Besteller eine Woche gebunden.

2. Ein Werkvertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Bestellers angenommen haben. Zur Annahme genügt die Ausführung der Leistung oder der Zugang unserer Rechnung beim Besteller.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur, sofern unsere Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten ist, wir insbesondere ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren. Wir erstatten dem Besteller schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.

III. Preise/Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich gegen Abholung des Fahrzeugs in der jeweiligen Niederlassung, bei der der Besteller den Auftrag erteilt hat.

2. Ist der Besteller umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, enthalten die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.

3. Arbeiten jeglicher Art sind mit Abnahme durch den Besteller sofort zu zahlen, bei bestehendem Fahrzeugversicherungsschutz jedoch nur der dem Selbstbehalt entsprechende Betrag und der Rest binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Besteller.

IV. Abnahme/Gefahrtragung

1. Der Besteller ist verpflichtet, das von uns instandgesetzte Fahrzeug in der Niederlassung, in der er den Auftrag erteilt hat, abzuholen und unsere Leistung nach Maßgabe der Nr. 5 abzunehmen.

2. Nur aufgrund gesonderter Vereinbarung holen wir das Fahrzeug und bringen das instandgesetzte Fahrzeug an den Besteller zurück (Überführung). Dafür gilt:

a) Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher und ausreichend haftpflichtversichert sein.

b) Für Schäden am Fahrzeug anlässlich der Überführung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen); die Überführung ist keine vertragswesentliche Pflicht gemäß Abschnitt X. Nr. 1 und 2.

3. Die Gefahrtragung für unsere Werkleistung geht mit der Abnahme auf den Besteller über; im Falle einer mit ihm vereinbarten Überführung des Fahrzeugs mit Verlassen unseres Werkhofes.

4. Nimmt der Besteller das instandgesetzte Fahrzeug zum vereinbarten oder mitgeteilten Abnahmezeitpunkt nicht ab, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das instandgesetzte Fahrzeug binnen einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht abholt.

5. Der Besteller ist zur Abnahme des instandgesetzten Fahrzeugs verpflichtet und kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, bei Abnahme seine Rechte wegen Mängeln vorzubehalten.

6. Ist der Besteller mit der Abholung in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Tag Standgeld in Höhe von 10,00 € zu berechnen. Uns und dem Besteller bleiben der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten.

7. Für vom Besteller beigestellte Sachen tragen wir die Gefahr des/der zufälligen Untergangs oder Verschlechterung nicht.

V. Abtretung von Versicherungsansprüchen

1. Der Besteller ist verpflichtet, sofern er für den zu reparierenden Autoglasschaden eine Fahrzeugversicherung hat, uns seine versicherungsvertraglichen Ansprüche gegen den
Fahrzeugversicherer zur Sicherheit abzutreten, höchstens jedoch in der Höhe des Rechnungsbetrages.

2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Versicherungsscheinnummer, soweit bekannt die Schadennummer, Firma und Sitz des Versicherers und die Höhe eines eventuellen Selbstbehalts mitzuteilen und ob auch die Umsatzsteuer aus unserer Rechnung versichert ist.

3. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Rechnungsbetrag aufgrund einer solchen Abtretung beim Fahrzeugversicherer einzuziehen.

VI. Leistungsumfang und –zeit, Unterbeauftragung

1. Für unseren Leistungsumfang ist das Angebot des Bestellers (Abschnitt II. Nr. 1) maßgebend.

2. Von uns angegebene Fertigstellungstermine gelten nur annähernd (plus/minus 3 Werktage), es sei denn, mit dem Besteller ist ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart.

3. Wenn kein bestimmter Fertigstellungstag vereinbart ist, kann der Besteller vom Werkvertrag nur zurücktreten, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

4. Im Falle unseres Verzugs sind Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen der Nichtverfügbarkeit seines Fahrzeugs auf die fixen, nicht ge- und verbrauchsabhängigen Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs während der Verzugszeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verzug herbeigeführt haben.

5. Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Im Übrigen ist der Schadenersatz statt der Leistung beschränkt gemäß Ab-schnitt X.

6. Wir sind berechtigt, geeignete Subunternehmer mit der Ausführung von speziellen Teilleistungen (z. B. Kalibrierung von Fahrspurassistenten nach Scheibentausch) zu beauftragen und ebenso berechtigt, Probe- und Überführungsfahrten durch-zuführen. Abschnitt IV. 2 a) und b) gelten entsprechend.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme oder ab Ablauf der Frist gemäß Abschnitt IV. Nr. 4; in dieser Zeit verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln unserer Leistung. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Frist nur ein Jahr. Beides gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller binnen einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme zu rügen (bei Rügen in Textform genügt die rechtzeitige Absendung); Ansprüche wegen solcher Mängel sind andernfalls ausgeschlossen. Unberührt bleibt der Rechtsverlust des Bestellers gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er trotz ihm bekannter Mängel vorbehaltlos abgenommen hat.

3. Ist der Besteller Kaufmann, obliegen ihm darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend § 377 HGB mit der Maßgabe, dass als „unverzüglich“ eine Frist von 10 Werktagen gilt (Samstage zählen nicht mit).

4. Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder abermalige Ausführung der Leistung (Nacherfüllung). Wir sind zu zwei Nacherfüllungs-Versuchen berechtigt.

5. Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme) erst dann verlangen, wenn auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist oder eine vom Besteller zur Nacherfüllung gesetzte, angemessene Frist verstreicht.

6. In den Fällen der Nr. 5 kann der Besteller anstelle der Selbstvornahme den Preis herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurück treten (Rücktritt). Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen.

7. Wegen Mängeln kann der Besteller Schadenersatz statt der Leistung nur im Rahmen der Regelungen in Abschnitt X. verlangen.

8. Für Steinschlag-Reparaturen gilt zusätzlich Abschnitt VIII. Nr. 2.

9. Für Mängel vom Besteller beigestellter (Windschutz-) Scheiben übernehmen wir keine Gewährleistung (unberührt bleibt die Gewährleistung für den Einbau). Zur Prüfung und Untersuchung solcher Scheiben sind wir nicht verpflichtet. Wir müssen den Besteller auch nicht auf Mängel solcher Scheiben hinweisen, es sei denn, wir haben diese erkannt oder grob fahrlässig übersehen. Siehe im Übrigen Abschnitt X. Nr. 5.

VIII. Steinschlag-Reparatur

1. Steinschlag-Reparatur ist der Versuch, das Reißen einer Scheibe möglichst einfach und preiswert, gleichwohl nach den Regeln der Technik zu verhindern und dem Besteller einen Austausch der Scheibe zu ersparen. Viele Fahrzeugversicherer übernehmen unsere Steinschlag-Reparatur-Rechnung, ohne den Besteller oder Versicherungsnehmer mit dem Selbstbehalt zu belasten.

2. Bei Steinschlag-Reparaturen stellt es keinen Mangel dar, wenn trotz einer Steinschlag-Reparatur nach den Regeln der Technik entweder die Scheibe später doch reißt oder kleinere optische Erscheinungen in der Nähe des reparierten Risses bleiben (z. B. durch Lichtbrechung).

3. Sollte die Scheibe binnen zwei Jahren ab Abnahme (oder dem Zeitpunkt nach Abschnitt IV. 4) wegen desselben alten Steinschlags (selbes versichertes Ereignis) doch reißen, kann der Besteller verlangen, die Scheibe doch auszutauschen. Wir berechnen dann den üblichen angemessenen Werklohn (i.d.R. nach Herstellerrichtlinie), sind aber verpflichtet, abermals mit dem Fahrzeugversicherer abzurechnen.

4. Wir haften nicht, wenn die Scheibe bei unserer Steinschlag-Reparatur doch reißt, wenn wir nach den Regeln der Steinschlag-Reparatur-Technik vorgegangen sind. Ansonsten gilt Abschnitt X. Nr. 1 und 3.

IX. Pfandrecht

1. Wegen unserer Forderungen aus dem Werkvertrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Fahrzeug des Bestellers zu. Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB bleibt davon unberührt; dieses geht im Rang dem vertraglichen Pfandrecht nach.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen unserer sonstigen Forderungen aus früheren Werkverträgen oder Teilelieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem aktuellen Werkvertrag im Zusammenhang stehen, vorausgesetzt unsere sonstigen Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

X. Haftung, Ausschluss und Begrenzung

1. Für leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für leicht fahrlässig verursachte/n Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs oder Wageninhalts, soweit dieses/dieser uns nicht gesondert zur Verwahrung übergeben wurde.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflicht ist eine Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

3. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle des Verlustes des Lebens oder der Verletzung von Körper oder Gesundheit.

4. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen; der Haftungsausschluss gemäß Nr. 1 und die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 2 gelten auch zu deren Gunsten.

5. Für vom Besteller beigestellte (Windschutz)Scheiben gilt vorrangig vor Nr. 1. bis 4.: Reißt oder bricht eine solche Scheibe beim Einbau, haften wir nicht, es sei denn, wir haben eine Kardinalpflicht schuldhaft verletzt (Nr. 2 Satz 1 bleibt unberührt) oder sonstige Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Siehe im Übrigen Abschnitt VII. Nr. 9.

6. Für Schäden an der Scheibe bei Steinschlagreparaturen gilt vorrangig Abschnitt VIII. Nr. 4.

XI. Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Die Aufrechnung durch einen Besteller, der kein Verbraucher sondern Unternehmer (vgl. Abschnitt I. Nr. 3) ist, mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Unberührt bleibt das Recht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die im Gegenseitigkeitsverhältnis mit unserer Forderung steht (sog. synallagmatische Verknüpfung)

2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung.

XII. Fotografier-Erlaubnis

Der Besteller gestattet uns, das vertragsgegenständliche Fahrzeug zu fotografieren und das Foto zu werblichen Zwecken zu verwenden, vorausgesetzt jedoch, weder der Besteller noch der Eigentümer bzw. Halter sind (etwa durch das Kennzeichen, Aufkleber, Beschriftung, auffallende Fahrzeugmerkmale) zu identifizieren.

XIII. Gerichtsstand/Verbraucherstreitbeilegung

1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Sindelfingen als Gerichtsstand vereinbart. Das gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet (§ 36 VSBG).

A.T. Iser GmbH, Sindelfingen, III/2021